Meister-BAföG - Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Wer wird gefördert?
Personen, die über eine anerkannte und abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht!
Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).
Was wird gefördert?
Sie wollen beruflich aufsteigen und z. B. eine Fortbildung zum Meister/zur Meisterin, zum Techniker/zur Technikerin, zum Betriebswirt/zur Betriebswirtin oder eine Fortbildung zum Fachkrankenpfleger/zur Fachkrankenpflegerin machen?
Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Nicht gefördert werden allerdings Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus müssen weitere Kriterien wie z. B. ein Mindeststundenumfang von 400 Unterrichtsstunden erfüllt sein.
Welchen Umfang hat die Förderung?
Gefördert werden Teilzeit- und Vollzeitmaßnahmen.
- Für beide gibt es den sogenannten Maßnahmebeitrag. Er besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einem Beitrag zu den Kosten des Prüfungsstücks. Der Maßnahmebeitrag wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Es werden 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden.
- Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt.
- Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens werden bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder eines Auszubildenden 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen.
- Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dieser wird einkommens- und vermögensabhängig geleistet.
- Alleinerziehende erhalten pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes (keine Altersgrenze bei der Betreuung behinderter Kinder).
Wo finden Sie das passende Angebot?
Einen Überblick über aktuelle Bildungsangebote der Region Berlin-Brandenburg erhalten Sie im Suchportal für Weiterbildung in Berlin und Brandenburg oder über das LASA Weiterbildungstelefon 0331 6002-378.
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