Berufliche Weiterbildung in Brandenburg

Aufstiegs-BAföG - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und damit die Stärkung der Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses zu stärken. Es werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.

Wer wird gefördert?

Personen, die einen anerkannten Ausbildungsabschluss oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben haben. Darüber hinaus kann eine Förderung auch erfolgen, wenn die Antragsteller/innen als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder über einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Die Förderung wird altersunabhängig geleistet.

Des Weiteren werden Personen gefördert, die nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zu entsprechenden schulischen Qualifizierungen zugelassen werden können (z. B. Studienabbrecher/innen oder Abiturient/innen mit Berufspraxis).

Was wird gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, z. B. Handwerks- und Industriemeister/innen, Fachwirt/innen, Techniker/innen, Betriebswirt/innen oder Fachkrankenpfleger/innen. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

Es besteht ein Förderanspruch auf jeder der im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen (Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin, Bachelor Professional und Master Professional) sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Damit können bis zu drei Fortbildungen gefördert werden.

Nicht gefördert werden allerdings Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie etwa ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus müssen weitere Kriterien wie z. B. ein Mindeststundenumfang von 200 (erste Fortbildungsstufe) bzw. 400 Unterrichtsstunden (zweite und dritte Fortbildungsstufe) sowie eine Zertifizierung des Anbieters und Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems erfüllt sein.

Der Maßnahmebeitrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt bis zu 15.000 Euro. Davon werden 50 % einkommens- und vermögensunabhängig als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden.

Zu den Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt kann eine Förderung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten und einer Höhe von bis zu 2.000 Euro gewährt werden. 50 % der Förderung gelten dabei als Zuschuss. Für die verbleibende Fördersumme kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden.

Alleinerziehende, die Kinder unter zehn Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt erziehen, können ebenfalls einkommens- und vermögensunabhängig zusätzlich einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro erhalten. Diesen erhalten Sie während der Maßnahme komplett als Zuschuss.

Bei Vollzeitmaßnahmen erfolgt die Unterhaltsförderung als Vollzuschuss, d. h. Vollzeitgeförderte erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent.

Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 50 % auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Bei anschließender Existenzgründung wird das Darlehen vollständig erlassen.

Fördergeber und Mittelherkunft

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aus Mitteln des Bundes und der Länder

Weitere Informationen und Quellenangabe

Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Verbindliche Informationen erhalten Sie in der Regel bei der zuständigen Einrichtung bzw. beim zuständigen Beratungsangebot.

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