Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (Anerkennungszuschuss)
Ziel der Förderung ist es, den Zugang in Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufs- und Studienabschlüsse oder zur Einstufung ausländischer Hochschulqualifikationen durch einen Anerkennungszuschuss zu verbessern. Damit sollen qualifizierte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen und deren qualifikationsadäquate Beschäftigung gefördert werden.
Wer wird gefördert?
- Förderfähig sind Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
- Das zu versteuernde Jahreseinkommen des Antragstellenden darf 26.000 EUR bzw. 40.000 EUR bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht überschreiten.
- Die Förderung kann nicht erfolgen, wenn Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder der Jobcenter in Anspruch genommen werden oder eine Förderung aus Programmen der Länder im Kontext der Berufsanerkennung oder aus vergleichbaren Instrumenten bereits erbracht werden.
- Die Förderung kann ebenfalls nicht erfolgen bei Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben.
Was wird gefördert?
Ausländische Fachkräfte werden mit einem Anerkennungszuschuss bei der Finanzierung der Kosten des Berufsanerkennungsverfahrens unterstützt. Interessierte erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten des Anerkennungsverfahrens sowie der Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Gewährt werden maximal 600 Euro pro Person. Die beantragte Gesamtförderung muss mindestens 100 Euro pro Person betragen.
Förderfähig sind Kosten, die durch ein Berufsanerkennungsverfahren entstehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:
- Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen,
- Gebühren und Auslagen (z. B. Kosten für Gutachten)
- Kosten für Qualifikationsanalysen nach § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und § 50b der Handwerksordnung.
Die Kosten sind durch Vorlage der Rechnungen bzw. Bescheide zu belegen.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
- Anpassungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, Lernmittel, Prüfungsgebühren, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten,
- Fahrtkosten, insbesondere im Rahmen der Antragstellung,
- Kosten für die Beschaffung von verfahrensnotwendigen Nachweisen,
- Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie
- Kosten und Gebühren, die im engeren Sinne auf die Berufszulassung bzw. Approbation entfallen, wie z. B. die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attestes.
Anerkennungsinteressierte wenden sich zunächst an eine sogenannte zuleitende Stelle, beispielsweise eine Beratungsstelle im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“. Diese leitet den Antrag auf Anerkennung des Zuschusses an die zentrale Förderstelle – Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) – weiter, welche die grundsätzliche Förderfähigkeit der Antragstellenden prüft und über deren Aufnahme in die Förderung entscheidet.
Fördergeber und Mittelherkunft
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aus Mitteln des Bundes
Weitere Informationen und Quellenangabe
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