Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Ziel der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist eine individuelle Förderung, die eine passgenaue Eingliederung unterstützt.
Wer wird gefördert?
Die Förderung richtet sich an Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose.
Was wird gefördert?
Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
Gegenstand der Förderung sind betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber, z. B. zur Feststellung der beruflichen Eignung in Bezug auf den Zielberuf bzw. die Zieltätigkeit oder zur Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse. Die Dauer der Maßnahmen beträgt maximal sechs Wochen. Ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber besteht nicht.
Maßnahmen bei einem Träger
Gefördert werden Maßnahmen, die an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen; Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen; in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln; an eine selbstständige Tätigkeit heranführen oder eine Beschäftigungsaufnahme stabilisieren. Ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme bei einem Träger besteht nicht.
Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung
Gefördert werden Maßnahmen, welche die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung als Ziel haben. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Auswahl eines zugelassenen Trägers erhalten, der die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Einen Rechtsanspruch auf diese Förderleistung haben Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, mindestens sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten arbeitslos und noch nicht vermittelt sind.
Trotz sorgfältiger Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Verbindliche Informationen erhalten Sie in der Regel bei der zuständigen Einrichtung bzw. beim zuständigen Beratungsangebot.