Steuerrückerstattung vom Finanzamt
Ziel ist die Senkung der Steuerbelastung für Personen, die Ausgaben für eine berufliche Weiterbildung getätigt haben.
Wer kann eine Erstattung erhalten?
Das Finanzamt erkennt im Rahmen der Steuererklärung die Ausgaben für eine berufliche Weiterbildung für Selbstständige als Betriebsausgaben und für Angestellte als Werbungskosten an.
Welche Ausgaben werden erstattet?
Diese Ausgaben können bei der Steuererklärung bspw. geltend gemacht werden:
- Gebühren jeder Art: Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Kursgebühren zur Prüfungsvorbereitung, Teilnahmegebühren für Lehrgänge,
- Fahrtkosten zwischen der Arbeit/ Wohnung und dem Weiterbildungsort,
- Eintrittsgelder - etwa für Fachmessen und Kongresse,
- Kosten für Arbeitsmittel, Fachbücher/-zeitschriften, PC, Medien, Software, Arbeitszimmer und Büroeinrichtung,
- Anwalts- und Prozesskosten, z. B. bei einem Rechtsstreit um eine Prüfung,
- Zinsen für ein Darlehen, das für die Ausbildung aufgenommen wurde.
Bei der Steuererklärung für Arbeitnehmer/innen erkennt das Finanzamt eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro automatisch an. Bei Werbungskosten von über 1.000 Euro lohnt es sich, die Ausgaben anhand von Belegen individuell nachzuweisen.
Bei Selbstständigen zählt der Steuervorteil ab dem ersten Euro. Die Kosten der Weiterbildung werden als Betriebsausgaben von den -einnahmen abgezogen und somit die Steuerbelastung verringert.
Zuständigkeit
örtliches Finanzamt
Weitere Informationen und Quellenangabe
- Webseiten Finanzämter Brandenburg Online
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